Das EWärmeG ist mit Wirkung vom 01.05.2015 neugefaßt worden (Gesetz vom 17. März 2015).
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§ 6
Nachweispflichten

(1) 1Der Verpflichtete hat den Umfang seiner Verpflichtung nach § 4 sowie die Geeignetheit der zur Erfüllung oder ersatzweise Erfüllung getroffenen Maßnahmen durch einen Sachkundigen nach § 7 bestätigen zu lassen. 2Im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 genügt eine Bestätigung des Wärmenetzbetreibers, dass die betreffenden Voraussetzungen vorliegen. 3Die Bestätigungen sind vom Verpflichteten der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage vorzulegen. 4Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Bestätigung 15 Monate nach Austausch der Heizanlage der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) 1Im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 3 hat der Verpflichtete der zuständigen Behörde nach der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im weiteren auf Anforderung die Bestätigung des Brennstofflieferanten über die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe vorzulegen. 2Die Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(3) 1In den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 2 und 3 hat der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes die Voraussetzungen für das Entfallen der Verpflichtung durch einen Sachkundigen nach § 7 bestätigen zu lassen. 2Die Bestätigung ist vom Bauherrn oder Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage vorzulegen.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 hat der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für das ganz oder teilweise Entfallen der anteiligen Nutzungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage anzuzeigen.

Querverweise

Auf § 6 EWärmeG verweisen folgende Vorschriften:

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