(1) Sachkundige im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) 1Die Sachkundigen haben die Verpflichteten im Sinne von § 4 Abs. 7 auf ihre Pflichten nach den §§ 4 und 6 sowie auf die Möglichkeiten der Erfüllung nach § 4 Abs. 3 und der ersatzweisen Erfüllung nach § 5 hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. 2Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen dem Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben. 3Die Hinweispflicht besteht nicht, wenn sich der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes unter Vorlage einer Bestätigung nach § 6 darauf beruft, dass für ihn die Pflicht nach § 4 Abs. 8 entfällt.
(3) 1Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben die erforderlichen Bestätigungen nach § 6 sowie das Merkblatt nach Absatz 2 enthalten müssen. 2Als Angaben für die Bestätigungen können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Wärmebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.