Bauprüfverordnung

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 18)   
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§ 18
Übergangsvorschriften

(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte Anträge auf Anerkennung werden nach dieser Verordnung weiterbehandelt.

(2) 1Eine Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur auf Grund der Verordnung des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben vom 13. Januar 1965 (GBl. S. 6), der Bauprüfverordnung vom 11. August 1977 (GBl. S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), oder der Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 355) gilt als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. 2Die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" darf weitergeführt werden. 3Eine Weiterführung genehmigter Zweigniederlassungen, über das Erlöschen der Anerkennung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Bautechnik hinaus, ist nicht zulässig.

Rechtsprechung zu § 18 BauPrüfVO

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