Landesgebührengesetz

   Vierter Abschnitt - Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen (§§ 24 - 27)   
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§ 26
Verwaltungsvorschriften

(1) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften.

Rechtsprechung zu § 26 LGebG

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