Landesgebührengesetz
| Vierter Abschnitt - Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen (§§ 24 - 27) |
(1) 1Das Landesgebührengesetz vom 21. März 1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 358), wird aufgehoben, soweit nicht einzelne Regelungen nach Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts übergangsweise, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006, weitergelten. 2§ 13 des Staatshaushaltsgesetzes 2004 (GBl. S. 69) bleibt unberührt.
(2) Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bisher geltende Landesgebührengesetz anzuwenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 27 LGebG
2 Entscheidungen zu § 27 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 1504/06
Gebührenerhebung für Badegewässeruntersuchung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 2036/07
Gebühr für hygienische Untersuchung eines Badegewässers vor einem Campingplatz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 2036/07