Landesgebührengesetz

   Vierter Abschnitt - Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen (§§ 24 - 27)   
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§ 24
Rechtsbehelf

1Die Gebühren- und Auslagenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. 2Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung.

Rechtsprechung zu § 24 LGebG

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