Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 107 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 107
Planfeststellungsverfahren

1Die untere Wasserbehörde ist in Planfeststellungsverfahren Anhörungsbehörde auch in den Fällen, in denen die höhere oder oberste Wasserbehörde zur Entscheidung zuständig ist. 2Die Erhebung von Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form ist ausgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss darf abweichend von §§ 3a und 69 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht in elektronischer Form erlassen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.

Rechtsprechung zu § 107 WasserG a.F.

3 Entscheidungen zu § 107 WasserG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht