Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 110a
Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser- und Quellenschutzgebieten

(1) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für alle oder mehrere

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 WHG,
2. als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2),
3. Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1, und
4. als Quellenschutzgebiet vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1),

Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. 2In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit von Befreiungen vorzusehen. 3Soweit die Rechtsverordnung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. 4§ 110 findet keine Anwendung.

(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen erteilen.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

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