Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für alle oder mehrere
1. | Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 WHG, | |
2. | als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2), | |
3. | Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1, und | |
4. | als Quellenschutzgebiet vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1), |
Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes treffen, soweit die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt sind. 2In der Rechtsverordnung ist die Möglichkeit von Befreiungen vorzusehen. 3Soweit die Rechtsverordnung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. 4§ 110 findet keine Anwendung.
(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen erteilen.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
verfahren § 108Erlaubnis-
und Bewilligungs-
verfahren § 108aUmwelt-
verträglichkeits-
prüfung § 108bStrategische Umweltprüfung § 109Kosten des Ausgleichsverfahrens § 110Wasserschutz-, Quellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebiete, Gewässerrandstreifen § 110aAnordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser-
und Quellenschutzgebieten § 110bHeilung von Verfahrens- und Formmängeln § 111Veränderungssperre (zu § 36a WHG) § 112Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren § 113Wasserbuch