Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 103 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 103
Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen

(1) 1Werden Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; es muß ausgesetzt werden, wenn der Antrag beim Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. 2Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muß. 3Wird die Prozeßführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) 1Wird einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. 2Über die sonstigen nicht erledigten Einwendungen wird entschieden.

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