Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 100 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
| Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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§ 100Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101Begriffsbestimmungen
§ 102Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungs-
zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 100 WasserG
2 Entscheidungen zu § 100 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17
Wasserentnahmeentgelt; Gebäude; Grundwasser; Verbot der Teilstrombetrachtung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
Wasserentnahmeentgelt bei Heizung bzw. Kühlung eines Lagergebäudes durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
Querverweise
Auf § 100 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 125 (Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)