Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 100 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 100
Entgelt für Wasserentnahmen

Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 100 WasserG

2 Entscheidungen zu § 100 WasserG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 100 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
     
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 125 (Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
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