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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 104 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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§ 104
Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung

(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

(2) Das Entgelt beträgt für

1. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,081 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,10 Euro je Kubikmeter,
2. die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter,
3. die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,015 Euro je Kubikmeter.

(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(4) 1Das Entgelt steht dem Land zu. 2Das Entgeltaufkommen sowie das Entgelt für Benutzungen nach § 99, soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Belange zweckgebunden zu verwenden. 3Aus dem Entgeltaufkommen wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit der Erhebung des Entgelts verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt.

Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/16 vom 16.12.2014 (GBl. S. 777), in Kraft getreten am 01.01.2015.

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Querverweise

Auf § 104 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 101 (Begriffsbestimmungen)
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
Was ist das?

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