Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
| Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(4) 1Das Entgelt steht dem Land zu. 2Das Entgeltaufkommen sowie das Entgelt für Benutzungen nach § 99, soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Belange zweckgebunden zu verwenden. 3Aus dem Entgeltaufkommen wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit der Erhebung des Entgelts verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/16 vom 16.12.2014 (GBl. S. 777), in Kraft getreten am 01.01.2015.
zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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