Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 109 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 109
Feststellung durch Grundlagenbescheid

(1) 1Auf der Grundlage der Entgelterklärung des Entgeltpflichtigen für das Kalenderjahr, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 105 erstmals vorzunehmen ist, ist von der Wasserbehörde der Grundlagenbescheid nach Maßgabe von § 105 Absatz 4 zu erlassen. 2Der Entgeltpflichtige hat die Wasserbehörde über nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2, die sich wesentlich auf die Feststellungen im Grundlagenbescheid auswirken, unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Die Frist für die gesonderte Feststellung durch einen Grundlagenbescheid nach § 105 Absatz 4 (Feststellungsfrist) beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 105 erstmals vorzunehmen ist.

(3) 1Ein Grundlagenbescheid kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen werden, als die darin enthaltenen gesonderten Feststellungen für die Festsetzung eines Entgelts von Bedeutung sind, für das die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist. 2Hierauf ist im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.

Querverweise

Auf § 109 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 101 (Begriffsbestimmungen)
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
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