Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 124 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
| Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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§ 115Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG)
§ 116Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)
§ 117Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)
§ 118Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
§ 119Verdünnung (zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG)
§ 120Verrechnung (zu § 10 Absatz 3 AbwAG)
§ 121Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)
§ 122Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
§ 123Festsetzungs-, Erhebungs-
und Vollstreckungs-
verfahren § 124Abzug des Verwaltungsaufwands
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und Vollstreckungs-
verfahren § 124Abzug des Verwaltungsaufwands
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