Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 115 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 115
Ermittlung auf Grund des Bescheides (zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG)

(1) 1Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. 2Einleiter haben die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.

(2) 1Wird nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) erklärt, dass im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, ein niedrigerer Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. 2Ist dies nicht glaubhaft gemacht, sind für die Berechnung der Abwasserabgabe die im Bescheid festgesetzten Werte maßgebend.

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