Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118) |
(1) 1Die Gemeinden sind anstelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. 2Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, daß die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. 3Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.
(2) 1Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. 2Für den Erlaß der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. 3Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, daß zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.
und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands
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Rechtsprechung zu § 115 WasserG a.F.
11 Entscheidungen zu § 115 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- AG Ulm, 28.05.2013 - 7 C 384/13
- LG Ellwangen/Jagst, 20.09.2013 - 3 O 439/12
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 4 M 53/09
Zur Erhebung von Verwaltungskosten bei der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 11.02.2013 - 8 C 2058/12
- AG Karlsruhe, 25.05.2010 - 8 C 119/10
- AG Karlsruhe, 11.11.2008 - 5 C 360/08
- OLG Stuttgart, 22.06.2010 - 12 U 16/10
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Gerichtliche Schätzungsgrundlage für ...
- AG Ulm, 07.10.2008 - 7 C 440/08
- AG Mannheim, 04.03.2009 - 11 C 304/07
- LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
Verkehrsunfall - Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen