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Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. 2Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.
(2) 1Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. 2Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, daß sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden.
§ 114Ermittlung auf Grund des Bescheids (zu § 3 Abs. 3, § 4 AbwAG)
§ 114aNiederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)
§ 114bKleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)
§ 115Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
§ 115aVerdünnung (zu § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG)
§ 115bVerrechnung (zu § 10 Abs. 3 AbwAG)
§ 116Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)
§ 117Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
§ 117aFestsetzungs-, Erhebungs-
und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands
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und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands