Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 114b
Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Gemeinde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 abgabepflichtig ist, beträgt 70 vom Hundert der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

(2) 1Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. 2Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Ausbringung in der Landwirtschaft geführt wird.

(3) § 114a Abs. 4 gilt entsprechend.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht