Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 118 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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§ 114Ermittlung auf Grund des Bescheids (zu § 3 Abs. 3, § 4 AbwAG)
§ 114aNiederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)
§ 114bKleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)
§ 115Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
§ 115aVerdünnung (zu § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG)
§ 115bVerrechnung (zu § 10 Abs. 3 AbwAG)
§ 116Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)
§ 117Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit
§ 117aFestsetzungs-, Erhebungs-
und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands
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und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands