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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 114a
Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)

(1) 1Die Einleitung von Niederschlagswasser ist abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. 2Bei der Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Abgabe ist die Zahl der insgesamt an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und der noch fehlende Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung im Gemeindegebiet zugrunde zu legen.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Kanalisation ist ferner für das gesamte Gemeindegebiet abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung für das Gemeindegebiet ab dem 1. Januar 1996 mindestens 90 vom Hundert beträgt.

(3) 1Errichtet oder erweitert der Einleiter Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 dienen, oder werden Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt, die geeignet sind, die Menge des zu behandelnden Niederschlagswassers zu vermindern, so können die dafür entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage oder Durchführung der Entsiegelungsmaßnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. 2Diese Regelung gilt auch für den Fall, daß der Einleiter Anlagen zur Regenwassernutzung errichtet, soweit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 3§ 10 Abs. 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.

(4) Bei der Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Rechtsprechung zu § 114a WasserG a.F.

Entscheidung zu § 114a WasserG a.F. in unserer Datenbank:

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