Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118) |
(1) 1Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. 2Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. 3Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu schätzen.
(2) 1Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. 2§ 10 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.
und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands
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