Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Zehnter Teil - Abwasserabgabe (§§ 114 - 118) |
(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:
| 1. | aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - | ||
| a) | über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15, | ||
| b) | über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32, | ||
| 2. | aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - | ||
| a) | über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36, | ||
| b) | über das Steuerschuldverhältnis §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49, | ||
| c) | über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77, | ||
| 3. | aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - | ||
| a) | über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 88 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs. 1, 2 und 4, | ||
| b) | über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 122 Abs. 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt, | ||
| 4. | aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - | ||
| a) | über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153 Abs. 1 und 2, | ||
| b) | über die Steuerfestsetzung § 155, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 1, § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 164 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie § 171 Abs. 1 und 2, Absatz 3 mit der Maßgabe, daß an Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs. 9 bis 14, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 174 Abs. 1 bis 3, §§ 175, 176 und 182, | ||
| c) | über die Haftung §§ 191 und 192, | ||
| 5. | aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - | ||
| a) | über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 222, § 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232, | ||
| b) | über die Verzinsung und Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240, | ||
| c) | über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248, | ||
| 6. | aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - | ||
| a) | über die allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 3, | ||
| b) | über die Niederschlagung § 261. | ||
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
Hinweise der Redaktion:Zu Absatz 1 Nr. 5 b):
§ 155 Abs. 5 VwGO <Fassung bis 31.12.01> ist nunmehr § 155 Abs. 4 VwGO.
Zu Absatz 2 Nr. 5:
An die Stelle von § 15 Abs. 2 VwZG a.F. und § 15 Abs. 2 LVwZG a.F. sind § 10 Abs. 2 VwZG und § 10 Abs. 2 LVwZG getreten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 908), in Kraft getreten am 29.12.2004.
und Vollstreckungs-
verfahren § 118Abzug des Verwaltungsaufwands
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Rechtsprechung zu § 117a WasserG a.F.
3 Entscheidungen zu § 117a WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 24.03.2003 - 11 K 1314/01
Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03
Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Rücknahme der Ermäßigung nach § 130 Abs ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03
- VG Stuttgart, 19.12.2003 - 18 K 2008/02
Ermäßigungsvoraussetzungen bei der Erhebung des Wasserentnahmegeldes