Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festgesetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Betrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. 2Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf 25 Euro nicht übersteigen. 3Das Gleiche gilt für die Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Betrag, der sich als Differenz zwischen der geänderten und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben würde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag nicht übersteigt. 4Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(2) 1Die Festsetzung einer Steuer und einer steuerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinausgehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass
| 1. | die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder | |
| 2. | die Kosten der Festsetzung und die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen werden. |
2Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen können die obersten Finanzbehörden bundeseinheitliche Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Nummer 2 erteilen. 3Diese Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. 4Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 |
grundlagen § 163Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen § 164Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung § 165Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung § 166Drittwirkung der Steuerfestsetzung § 167Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern § 168Wirkung einer Steueranmeldung
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Rechtsprechung zu § 156 AO
67 Entscheidungen zu § 156 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 24.03.2023 - 2 K 1801/22
Einkommensteuer - Zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude, die von ...
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 - 8 K 8046/23
Ausübung eines Entschließungsermessens in den Fällen des § 152 Abs. 1 AO
- BFH, 16.02.2011 - X R 21/10
Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 02.03.2010 - 16 K 381/09
Rechtmäßigkeit der Kleinbetragsverordnung bei Ausschluss von Änderungen zum ...
- FG Niedersachsen, 02.03.2010 - 16 K 381/09
- FG Hessen, 27.08.2024 - 7 K 1459/21
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben
- FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1648/12
Keine Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die Betragsgrenze der KBV nicht ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 03.06.2013 - V B 4/13
Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 KBV im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 03.06.2013 - V B 4/13
- BFH, 21.04.2021 - XI R 29/20
Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 EUR
- BFH, 04.02.2020 - IX R 23/19
Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
Keine Erstattungszinsen nach § 233a AO auf Beträge, die auf der Grundlage des ...
- FG Thüringen, 21.02.2019 - 3 K 401/18
Querverweise
Auf § 156 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 86
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)