Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) 1Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. 2Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
| 1. | ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, | |
| 2. | das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, | |
| 2a. | sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, | |
| 3. | die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder | |
| 4. | die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist. |
3Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. 4Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
(2) 1Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. 2Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 |
grundlagen § 163Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen § 164Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung § 165Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung § 166Drittwirkung der Steuerfestsetzung § 167Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern § 168Wirkung einer Steueranmeldung
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Rechtsprechung zu § 165 AO
2.799 Entscheidungen zu § 165 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.11.2023 - IV R 13/21
(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 04.03.2021 - 14 K 53/18
Hinreichende Bestimmtheit des Gewinnfeststellungsbescheides bei einer GbR
- FG Düsseldorf, 04.03.2021 - 14 K 53/18
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 - 9 K 997/25 Corona
Corona, Neustarthilfe, vorläufiger Bewilligungsbescheid, Vorbehalt, ...
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 - 9 K 9788/24 Corona
Corona, Neustarthilfe, Haupterwerb, vorläufiger Bewilligungsbescheid, ...
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung ...
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
- BFH, 29.04.2025 - VI R 14/23
Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22
Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil eines Steuerpflichtigen bzgl. ...
- FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2026 - 16 K 16111/23
Bestandskraft und Zweitbescheid
- BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes ...
§ 165 AO in Nachschlagewerken
- § 165 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufigkeit (Steuerrecht)
Querverweise
Auf § 165 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 363 (Aussetzung und Ruhen des Verfahrens)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)