Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) 1Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. 2Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 159 AO
219 Entscheidungen zu § 159 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 06.09.2018 - IV R 26/16
Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11
Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des ...
- FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11
- FG München, 11.12.2012 - 10 K 2168/09
Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Feststellungslast
- BFH, 29.06.2016 - II R 41/14
Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten: Umkehr der Feststellungslast, ...
- FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11
- FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13
Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter ...
- FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17
Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot
- BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14
- FG München, 16.12.2021 - 13 K 579/19
- BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08
Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand
Querverweise
Auf § 159 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)