Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
1Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. 2Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
Rechtsprechung zu § 161 AO
100 Entscheidungen zu § 161 AO in unserer Datenbank:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2016 - 3 K 93/13
Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH für durch Arbeitnehmer der ...
- BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer ...
- BFH, 17.03.1977 - IV R 116/73
Feststellung - Bekanntgabe - Voraussetzungen für Buchführungspflicht - ...
- BFH, 14.10.1982 - IV R 54/79
Landwirtschaft - Buchführungspflicht - Verpachtung - Einheitswert - ...
- BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74
Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsübernahme - Personengesellschaft - ...
- BFH, 29.11.1984 - IV R 258/82
Buchführungspflicht - Landwirtschaftlicher Betrieb - Ende der Buchführungspflicht ...
- BFH, 28.06.1984 - IV R 118/82
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft - Buchführungspflicht - Beendigung der ...
- BFH, 17.09.1987 - IV R 31/87
Vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht als mögliche Bewilligung von ...
- BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79
Anpassung der Vorauszahlung - Landwirtsehegatte - Unentgeltlichen Übertragung des ...
- BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer
Querverweise
Auf § 161 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)