Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 155 - 168) |
(1) 1Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) 1Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
1. | von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, | |
2. | mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder | |
3. | mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist. |
2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. 4In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.
(4) 1Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2§ 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 163 AO
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§ 163 AO in Nachschlagewerken
- § 163 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erlass (Steuerrecht)
Querverweise
Auf § 163 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
- § 184 (Festsetzung von Steuermessbeträgen)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 107 (Anwendung der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 120 (Anwendung der Abgabenordnung)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 26 (Durchführung, Erstattung in Sonderfällen)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)