Einkommensteuergesetz
| XIII. Mobilitätsprämie (§§ 101 - 109) |
Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht | 21.12.2019 |
berechtigung § 103Entstehung der Mobilitätsprämie § 104Antrag auf die Mobilitätsprämie § 105Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie § 106Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie § 107Anwendung der Abgabenordnung § 108Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 109Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 107 EStG
2 Entscheidungen zu § 107 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 31.01.1956 - I 111/54 U
Vereinbarung zwischen steuerpflichtigem und Finanzamt - Rechtliche Bindung an die ...
- BFH, 19.10.1954 - I 174/53 U
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