Einkommensteuergesetz
| XIII. Mobilitätsprämie (§§ 101 - 109) |
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.
(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht | 21.12.2019 |
berechtigung § 103Entstehung der Mobilitätsprämie § 104Antrag auf die Mobilitätsprämie § 105Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie § 106Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie § 107Anwendung der Abgabenordnung § 108Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 109Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 104 EStG
2 Entscheidungen zu § 104 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.05.1960 - I 35/57 S
Steuerrechtlicher Gewinn aus der Veräußerung eines Forstguts, soweit er auf das ...
- RFH, 30.03.1928 - I A 20/28