Einkommensteuergesetz
| XIII. Mobilitätsprämie (§§ 101 - 109) |
Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht | 21.12.2019 |
berechtigung § 103Entstehung der Mobilitätsprämie § 104Antrag auf die Mobilitätsprämie § 105Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie § 106Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie § 107Anwendung der Abgabenordnung § 108Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 109Verordnungs-
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 103 EStG
Entscheidung zu § 103 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.10.1986 - VII R 144/83
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuern ...
Querverweise
Auf § 103 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 104 (Antrag auf die Mobilitätsprämie)