Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 179 - 184) |
| II. Festsetzung von Steuermessbeträgen (§ 184) |
(1) 1Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. 2Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. 3Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. 4Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) 1Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. 2Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |
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Rechtsprechung zu § 184 AO
582 Entscheidungen zu § 184 AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 1860/16
Anrechnung der kanadischen Quellensteuer
- BFH, 11.05.2023 - IV R 3/19
Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 14.09.2017 - 13 K 3144/15
Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer
- FG München, 14.09.2017 - 13 K 3144/15
- BFH, 12.02.2020 - II R 10/17
Dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 3 K 3179/16
Bei Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages keine Differenzierung in ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 3 K 3179/16
- FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 984/11
Ablehnung der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages aus ...
- BGH, 29.04.2025 - 1 StR 238/24
Corona-Masken - und die Gewerbesteuerhinterziehung
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 4 22.00088
Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheides für den Grundsteuerbescheid
- BFH, 15.05.2024 - IV R 23/21
Zwang zur Einheitlichkeit der Zerlegungsentscheidung
§ 184 AO in Nachschlagewerken
- § 184 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuermessbetrag
Querverweise
Auf § 184 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)