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   FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21   

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FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21 (https://dejure.org/2023,19469)
FG Köln, Entscheidung vom 26.04.2023 - 5 K 1403/21 (https://dejure.org/2023,19469)
FG Köln, Entscheidung vom 26. April 2023 - 5 K 1403/21 (https://dejure.org/2023,19469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten das jährliche Existenzminimum übersteigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung ( AO ); Unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum durch die Besteuerung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten das jährliche Existenzminimum übersteigt

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Billigkeitsmaßnahmen bei Besteuerung des Existenzminimums durch Verlustausgleichsbeschränkungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten ...

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Zu erlassende Einkommensteuern: Wenn die Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten das jährliche Existenzminimum übersteigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn die Steuerschuld das Existenzminimum übersteigt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Private Veräußerungsgeschäfte - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei Verletzung des subjektiven Nettoprinzips

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Nach Hinweis des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung darauf, dass es auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nur um die Berücksichtigung liquider Verluste, also real abgeflossener Beträge gehen könne (Hinweis auf BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02), hat die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine zu den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gehörigen Anschaffungsgeschäfte mit tatsächlichem Geldabfluss im Jahr 2002 identifizieren können und erklärt, die Berücksichtigung der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (33.041 EUR) nicht weiter verfolgen zu wollen.

    Die von der Klägerin getätigten Stillhaltergeschäfte hätten somit entsprechend dem Beschluss des BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 zu realen Geldabflüssen geführt.

    Dies stehe in Widerspruch zum BFH-Beschluss XI B 7/02, wonach dem Steuerpflichtigen nach Steuerzugriff noch das Existenzminimum verbleiben müsse.

    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da Grundrechte ihre Wirkung grundsätzlich den jeweiligen Veranlagungszeitraum übergreifend entfalten, während das Periodizitätsprinzip des § 2 Abs. 7 EStG nur einfachgesetzlicher Natur ist (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523).

    Denn nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten sog. subjektiven Nettoprinzip muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie benötigt (Existenzminimum); der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungswegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 2004, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523 unter Hinweis u.a. auf BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BStBl II 1993, 413, v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerfG v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 2008, 125, HFR 2008, 500 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zum Sonderausgabenabzug).

    Dabei ergibt sich aus der Natur der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums, dass dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen in jedem Jahr das für seinen Lebensunterhalt tatsächlich und unabweisbar Benötigte steuerfrei belassen bleiben muss, mithin insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten keine den jeweiligen Veranlagungszeitraum übergreifende Betrachtung Platz greifen kann (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02, BFHE 2004, 141, BStBl II 2003, 516).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss jedoch vor dem Hintergrund des gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten subjektiven Nettoprinzips für Fälle wie dem Streitfall gelten, in denen die Verlustabzugsbeschränkung dazu führen würde, dass der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen nicht dasjenige steuerfrei belässt, was er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts braucht (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02, BFHE 2004, 141, BStBl II 2003, 516 unter Hinweis u.a. auf BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BStBl II 1993, 413, v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, jeweils m.w.N.).

    Soweit von Verfassungswegen Typisierungen zulässig und die damit verbundenen Härten hinzunehmen sind, muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Zahl der hiervon Betroffenen klein und darf die Grundrechtsverletzung nicht intensiv sein (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02, BFHE 2004, 141, BStBl II 2003, 516 unter Hinweis auf z.B. BVerfG vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88, BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909).

    ff) Entgegen der Auffassung des Beklagten hält der erkennende Senat die von der Klägerin in ihrer Klagebegründung vorgenommene Berechnung für zutreffend, die auf einer Saldierung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden einkommensteuerrelevanten Tätigkeiten beruht, unabhängig davon, welche Darlehen die Klägerin aufgenommen oder nicht aufgenommen hat und welche Spareinlagen sie hatte oder nicht hatte (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02, BFHE 2004, 141, BStBl II 2003, 516).

    ESt-Bescheid i.H.v. 517.116 EUR standen die nach § 22 Nr. 3 EStG nicht berücksichtigten Verluste aus Leistungen i.H.v. 393.186 EUR gegenüber, welche in erster Linie auf den im Streitjahr 2002 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig abgeflossenen Aufwendungen der Klägerin zur Begleichung ihrer Bankschulden aus den Glattstellungsgeschäften im Rahmen der Stillhaltergeschäfte beruhten (zur Berücksichtigung liquider abgeflossener Aufwendungen vgl. BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523; zum Charakter der im Rahmen der Glattstellungsgeschäfte an die Bank geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen eingehend BFH v. 10.2.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830, v. 11.2.2014 - IX R 46/12, HFR 2014, 610, BFH/NV 2014, 1025 und v. 12.7.2016 - IX R 11/14, HFR 2016, 979, BFH/NV 2016, 1691).

    Für die Gewichtung der Verfassungsgrundsätze der Besteuerungsgleichheit und des subjektiven Nettoprinzips geht die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass bei Betroffenheit des subjektiven Nettoprinzips (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) strengere Grundsätze gelten als für das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete objektive Nettoprinzip (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Zur Begründung ihres verbleibenden Begehrens einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen dahin, dass die Gesamtsteuerbelastung einen Betrag i.H.v. 116.695 EUR nicht übersteigen dürfe, macht die Klägerin unter Hinweis auf die BFH-Entscheidung IX R 8/14 geltend, der bisher gegenüber ihr vorgenommenen Einkommensteuerfestsetzung stünden keine entsprechenden realen Einkünfte bzw. kein entsprechender Zuwachs an Leistungskraft gegenüber , sodass die Einkommensteuerfestsetzung sie in ihren Grundrechten jedenfalls aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 14 GG verletze.

    Lediglich in Bezug auf Art. 3 GG (objektives Nettoprinzip) lasse der BFH in IX R 8/14 unter 2. b) cc) den Einwand der Besonderheit der Stillhaltergeschäfte gelten, nicht jedoch in Bezug auf die Gewährleistung der Steuerfreiheit des Existenzminimums auf der Grundlage von Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.

    Soweit sich der BFH in den Fällen IX R 10/12, IX R 46/12 und IX R 8/14 für die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der §§ 22, 23 EStG ausgesprochen habe, sei letztlich nicht über Grundrechtsverstöße zu entscheiden gewesen.

    Zur Wahrung der Grundrechte sei bei den Verlustausgleichsbeschränkungen der §§ 22, 23 EStG eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Gründen geboten, um im Einzelfall auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen zu begegnen (Hinweis auf Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 163 Rz. 1; BVerfG v. 5.4.1978 - 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441 unter C. II. 1. Abs. 4 zur Frage des Erlassgebotes betreffend die Vermögensteuer auf forstwirtschaftliches Vermögen und BFH v. 1.7.2014 - IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Tz. 22 zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe von Aussetzungszinsen; außerdem die Entscheidungen in IX R 10/12, IX R 46/12 und IX R 8/14 im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 3 S. 8 EStG); nur mit dieser Maßgabe hielten die für verfassungsgemäß befundenen Verlustausgleichsbeschränkungen einer Prüfung am Maßstab der Grundrechte stand.

    Der Beklagte bezieht sich auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung sowie die Begründung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 5.9.2018 - 5 K 3009/15 betreffend das Jahr 2001 und trägt ergänzend vor: In dem von der Klägerin angeführten Urteil IX R 8/14 werde festgestellt, dass die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Vielmehr ist ihr Ergebnis (kein Abzug erlittener Verluste bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG) die folgerichtige Ausprägung der Systematik des § 22 Nr. 2 und 3 EStG (BFH v. 12.7.2016 - IX R 11/14, HFR 2016, 979, BFH/NV 2016, 1691), durch die der Verlustausgleich als solcher nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird (BFH v. 10.2.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830, eingehend insbesondere auch zur Art und zur Natur von Stillhaltergeschäften).

    ESt-Bescheid i.H.v. 517.116 EUR standen die nach § 22 Nr. 3 EStG nicht berücksichtigten Verluste aus Leistungen i.H.v. 393.186 EUR gegenüber, welche in erster Linie auf den im Streitjahr 2002 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig abgeflossenen Aufwendungen der Klägerin zur Begleichung ihrer Bankschulden aus den Glattstellungsgeschäften im Rahmen der Stillhaltergeschäfte beruhten (zur Berücksichtigung liquider abgeflossener Aufwendungen vgl. BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523; zum Charakter der im Rahmen der Glattstellungsgeschäfte an die Bank geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen eingehend BFH v. 10.2.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830, v. 11.2.2014 - IX R 46/12, HFR 2014, 610, BFH/NV 2014, 1025 und v. 12.7.2016 - IX R 11/14, HFR 2016, 979, BFH/NV 2016, 1691).

    Die Revision war wegen einer nicht auszuschließenden Abweichung der Entscheidung des erkennenden Senates von der das Vorjahr betreffenden Entscheidung des BFH v. 21.5.2019 - IX B 106/18 und - vor dem Hintergrund der BFH-Entscheidung IX R 8/14 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Beklagten aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob das Existenzminimum dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr steuerfrei zu belassen ist oder ob die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des in § 22 Nr. 3 EStG in der Fassung für das Streitjahr es entsprechend der Auffassung des Beklagten rechtfertigt, für die Frage der Freistellung des Existenzminimums eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Die Klägerin habe sich ausdrücklich auf Gründe sachlicher Unbilligkeit durch die Grundrechtsverletzung bezogen, die sich aus der Nichtwahrung des Existenzminimums ergebe (sog. subjektives Nettoprinzip, BVerfG 2 BvL 42/93; BFH XI B 231/02 unter II. 2. Abs. 2).

    Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass ihr nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld von ihrem in 2002 Erworbenen nicht mehr das Existenzminimum verbleibe und sich dazu auf die Entscheidungen des BVerfG zu Kindergeldkürzungen (1 BvL 20/80, 26/84 und 4/86), zur partiellen Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags (2 BvL 42/93), zum steuerlichen Grundfreibetrag (2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91), zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (2 BvR 400/98 und 1735/00), zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen (2 BvL 1/06) sowie die Entscheidungen des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung und zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG (XI B 231/02 und XI R 26/04) beziehe, müsse berücksichtigt werden, dass dort jeweils über die von Verfassung wegen zu berücksichtigenden Ausgaben zur Erlangung eines existenzsichernden Lebensstandards entschieden worden sei, also über Ausgaben des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Erwerbssphäre.

    Das BVerfG hat dementsprechend in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass in atypischen Fällen eine Billigkeitsentscheidung zur Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich ist, um im Einzelfall der "Wirkkraft der Grundrechte" Rechnung zu tragen (BVerfG v. 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1 [12]; BVerfG v. 19.12.1978 - 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76, 1 BvR 811/76, BVerfGE 50, 57 [86]; BVerfG v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216; BVerfG v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246; BVerfG v. 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BVerfGE 99, 273; BVerfG v. 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280; ferner BFH v. 23.11.1994 - X R 124/92, BStBl II 1995, 824 [826]; v. 20.9.2012 - IV R 29/10, BStBl II 2013, 505).

    Denn nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten sog. subjektiven Nettoprinzip muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie benötigt (Existenzminimum); der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungswegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 2004, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523 unter Hinweis u.a. auf BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BStBl II 1993, 413, v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerfG v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 2008, 125, HFR 2008, 500 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zum Sonderausgabenabzug).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss jedoch vor dem Hintergrund des gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten subjektiven Nettoprinzips für Fälle wie dem Streitfall gelten, in denen die Verlustabzugsbeschränkung dazu führen würde, dass der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen nicht dasjenige steuerfrei belässt, was er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts braucht (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02, BFHE 2004, 141, BStBl II 2003, 516 unter Hinweis u.a. auf BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BStBl II 1993, 413, v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Dementsprechend kann auch eine finanzbehördliche Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 163 AO betreffend eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372), sodass die Entscheidung des Beklagten für das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet hat (BFH v. 12.5.2016 - II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, v. 26.6.2014 - IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 25, v. 28.8.2012 - I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, jeweils m.w.N.); gemäß § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

    Die Unbilligkeit einer Steuerfestsetzung kann sich - wie auch im Rahmen des § 227 AO - aus sachlichen und aus persönlichen Gründen ergeben (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372).

    a) Als persönliche Billigkeitsgründe werden in diesem Zusammenhang nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen angesehen (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372).

    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372 unter Hinweis auf BVerfG v. 5.4.1978 - 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441; ferner BFH v. 4.2.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; ebenso Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Tz. 40).

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Dementsprechend kann auch eine finanzbehördliche Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 163 AO betreffend eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372), sodass die Entscheidung des Beklagten für das Gericht nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet hat (BFH v. 12.5.2016 - II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, v. 26.6.2014 - IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 25, v. 28.8.2012 - I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, jeweils m.w.N.); gemäß § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

    Die Unbilligkeit einer Steuerfestsetzung kann sich - wie auch im Rahmen des § 227 AO - aus sachlichen und aus persönlichen Gründen ergeben (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372).

    a) Als persönliche Billigkeitsgründe werden in diesem Zusammenhang nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen angesehen (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl. II 2000, 372).

    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372 unter Hinweis auf BVerfG v. 5.4.1978 - 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441; ferner BFH v. 4.2.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; ebenso Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Tz. 40).

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da Grundrechte ihre Wirkung grundsätzlich den jeweiligen Veranlagungszeitraum übergreifend entfalten, während das Periodizitätsprinzip des § 2 Abs. 7 EStG nur einfachgesetzlicher Natur ist (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523).

    Denn nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten sog. subjektiven Nettoprinzip muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie benötigt (Existenzminimum); der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungswegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 2004, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523 unter Hinweis u.a. auf BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BStBl II 1993, 413, v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerfG v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 2008, 125, HFR 2008, 500 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zum Sonderausgabenabzug).

    ESt-Bescheid i.H.v. 517.116 EUR standen die nach § 22 Nr. 3 EStG nicht berücksichtigten Verluste aus Leistungen i.H.v. 393.186 EUR gegenüber, welche in erster Linie auf den im Streitjahr 2002 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig abgeflossenen Aufwendungen der Klägerin zur Begleichung ihrer Bankschulden aus den Glattstellungsgeschäften im Rahmen der Stillhaltergeschäfte beruhten (zur Berücksichtigung liquider abgeflossener Aufwendungen vgl. BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523; zum Charakter der im Rahmen der Glattstellungsgeschäfte an die Bank geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen eingehend BFH v. 10.2.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830, v. 11.2.2014 - IX R 46/12, HFR 2014, 610, BFH/NV 2014, 1025 und v. 12.7.2016 - IX R 11/14, HFR 2016, 979, BFH/NV 2016, 1691).

    Für die Gewichtung der Verfassungsgrundsätze der Besteuerungsgleichheit und des subjektiven Nettoprinzips geht die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings davon aus, dass bei Betroffenheit des subjektiven Nettoprinzips (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) strengere Grundsätze gelten als für das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete objektive Nettoprinzip (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523).

  • BFH, 25.02.2005 - XI B 78/02

    AdV - Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung; Existenzminimum

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ergebe sich aus dem Beschluss des BFH XI B 78/02 gerade nicht, dass Geldmittel jeder Art bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob das Existenzminimum nach Steuerzugriff gesichert sei.

    Im Beschluss vom 25.2.2005 - XI B 78/02 berechne der BFH unter II. B. 2. die Frage des Existenzminimums in der Weise, dass er zunächst die negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften lt.

    Ohne eine Prüfungsnotwendigkeit auf der Grundlage der von der Klägerin betonten sachlichen Billigkeit anzuerkennen, merkt der Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Liquiditätsrechnung in seiner Erwiderung vom 23.9.2022 noch an: Nach der Rechtsprechung des BFH gelte das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums nur bei Vorliegen "echter" Verluste, die zu einem tatsächlichen Mittelabfluss geführt hätten (BFH v. 25.2.2005 - XI B 78/02).

    Dies ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Senates auch aus dem Beschluss des BFH v. 25.2.2005 - XI B 78/02, in welchem der BFH unter II. B. 2. die Freistellung des Existenzminimums in der Weise ermittelte, dass er zunächst die negativen Einkünfte mit den positiven Einkünften lt.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Denn hinsichtlich des subjektiven Nettoprinzips sei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 unter D. II. 2. Abs. 2 ausdrücklich das jeweilige Kalenderjahr zu betrachten; entgegen der Auffassung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung seien zukünftige Veranlagungszeiträume mithin nicht einzubeziehen.

    Soweit es jedoch um die Verschonung des Existenzminimums gehe, sei auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen, was auch durch das BVerfG-Urteil 2 BvL 1/06, dort unter D. II. 2. der 2. Absatz bestätigt werde; zukünftige Veranlagungszeiträume seien nicht einzubeziehen.

    Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass ihr nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld von ihrem in 2002 Erworbenen nicht mehr das Existenzminimum verbleibe und sich dazu auf die Entscheidungen des BVerfG zu Kindergeldkürzungen (1 BvL 20/80, 26/84 und 4/86), zur partiellen Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags (2 BvL 42/93), zum steuerlichen Grundfreibetrag (2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91), zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (2 BvR 400/98 und 1735/00), zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen (2 BvL 1/06) sowie die Entscheidungen des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung und zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG (XI B 231/02 und XI R 26/04) beziehe, müsse berücksichtigt werden, dass dort jeweils über die von Verfassung wegen zu berücksichtigenden Ausgaben zur Erlangung eines existenzsichernden Lebensstandards entschieden worden sei, also über Ausgaben des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Erwerbssphäre.

    Denn nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten sog. subjektiven Nettoprinzip muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie benötigt (Existenzminimum); der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungswegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 2004, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523 unter Hinweis u.a. auf BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BStBl II 1993, 413, v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerfG v. 13.2.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 2008, 125, HFR 2008, 500 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung zum Sonderausgabenabzug).

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 46/12

    Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Soweit sich der BFH in den Fällen IX R 10/12, IX R 46/12 und IX R 8/14 für die Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der §§ 22, 23 EStG ausgesprochen habe, sei letztlich nicht über Grundrechtsverstöße zu entscheiden gewesen.

    Zur Wahrung der Grundrechte sei bei den Verlustausgleichsbeschränkungen der §§ 22, 23 EStG eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Gründen geboten, um im Einzelfall auftretenden Härten durch Billigkeitsmaßnahmen zu begegnen (Hinweis auf Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 163 Rz. 1; BVerfG v. 5.4.1978 - 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441 unter C. II. 1. Abs. 4 zur Frage des Erlassgebotes betreffend die Vermögensteuer auf forstwirtschaftliches Vermögen und BFH v. 1.7.2014 - IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Tz. 22 zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe von Aussetzungszinsen; außerdem die Entscheidungen in IX R 10/12, IX R 46/12 und IX R 8/14 im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 3 S. 8 EStG); nur mit dieser Maßgabe hielten die für verfassungsgemäß befundenen Verlustausgleichsbeschränkungen einer Prüfung am Maßstab der Grundrechte stand.

    dd) Trotz der danach grundsätzlich anzunehmenden Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung in § 22 Nr. 3 EStG (vgl. dazu auch BFH v. 11.2.2014 - IX R 46/12, HFR 2014, 610, BFH/NV 2014, 1025 und v. 16.6.2015 - IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019) hat der Beklagte im Streitfall mit der Ablehnung der begehrten Billigkeitsentscheidung die ihm durch die Verfassung gesetzten Grenzen seines Ermessens überschritten.

    ESt-Bescheid i.H.v. 517.116 EUR standen die nach § 22 Nr. 3 EStG nicht berücksichtigten Verluste aus Leistungen i.H.v. 393.186 EUR gegenüber, welche in erster Linie auf den im Streitjahr 2002 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitig abgeflossenen Aufwendungen der Klägerin zur Begleichung ihrer Bankschulden aus den Glattstellungsgeschäften im Rahmen der Stillhaltergeschäfte beruhten (zur Berücksichtigung liquider abgeflossener Aufwendungen vgl. BFH v. 6.3.2003 - XI B 7/02 und XI B 76/02, BFHE 202, 141 und 147, BStBl II 2003, 516 und 523; zum Charakter der im Rahmen der Glattstellungsgeschäfte an die Bank geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen eingehend BFH v. 10.2.2015 - IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830, v. 11.2.2014 - IX R 46/12, HFR 2014, 610, BFH/NV 2014, 1025 und v. 12.7.2016 - IX R 11/14, HFR 2016, 979, BFH/NV 2016, 1691).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

    Auszug aus FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21
    Ebenso wie beim Steuererlass auf der Grundlage von § 227 AO handelt es sich bei der abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. u.a. BFH v. 4.2.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, v. 23.7.2013 - VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820 sowie v. 14.3.2012 - XI R 28/09, BFH/NV 2012, 1493, jeweils unter Hinweis auf Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).

    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH v. 26.5.1994 - IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833; BFH v. 16.3.2000 - IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372 unter Hinweis auf BVerfG v. 5.4.1978 - 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441; ferner BFH v. 4.2.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; ebenso Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Tz. 40).

    Die Billigkeitsmaßnahme darf mithin nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außer Kraft setzen würde (BFH v. 4.2.2010 - II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 11/14

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten

  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

  • BFH, 07.07.2004 - XI B 231/02

    Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG

  • FG Köln, 05.09.2018 - 5 K 3009/15

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen: Keine Billigkeitsmaßnahme

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 -

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der

  • BFH, 24.08.2011 - I R 87/10

    Unbilligkeit wegen behördlichen Fehlverhaltens

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 28/09

    Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der

  • BFH, 16.03.2016 - VII R 36/13

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem

  • BFH, 23.11.1994 - X R 124/92

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvR 1853/97
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 427/76
  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 70/04

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 9. 3. 2011 IX R 56/05 - Auslegung des § 2 Abs. 3

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