Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 44 AO
1.062 Entscheidungen zu § 44 AO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20
Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für ...
- VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20
Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 23.04.2020 - 15 K 1151/19
Verfahren - Zulässigkeit der Klage; Klagebefugnis; gemeinsame Veranlagung von ...
- FG Köln, 23.04.2020 - 15 K 1151/19
- BGH, 17.03.2022 - IX ZR 216/20
Verjährungsfrist nach Übergang der Ansprüche aus einem Steuerverhältnis auf einen ...
- BFH, 23.02.2022 - II B 26/21
Persönliche Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer
- VGH Bayern, 14.02.2022 - 7 ZB 20.2845
Erstreckung der Rundfunkbeitragsbefreiung auf andere Mitbewohner
- BFH, 18.11.2021 - V R 24/20
Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner
- VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu grundstücksbezogenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18
Auswahl der Behörde unter Gesamtschuldnern
Querverweise
Auf § 44 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)