Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) 1Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) 1Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
schuldverhältnis § 38Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer-
schuldverhältnis § 39Zurechnung § 40Gesetz- oder sittenwidriges Handeln § 41Unwirksame Rechtsgeschäfte § 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungs-
möglichkeiten § 43Steuerschuldner, Steuervergütungs-
gläubiger § 44Gesamtschuldner § 45Gesamtrechtsnachfolge § 46Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 47Erlöschen § 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 49Verschollenheit § 50Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
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Rechtsprechung zu § 45 AO
443 Entscheidungen zu § 45 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.2026 - II R 5/23
Zurechnung der Vorbesitzzeit nach Aufspaltung einer Gesellschaft für Zwecke des § ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an ...
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 886/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
Erbfall und Altersvorsorgezulage - Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...
- BFH, 25.03.2026 - X R 23/24
Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 24.07.2024 - 1 K 903/21
Keine Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den ...
- FG Sachsen-Anhalt, 24.07.2024 - 1 K 903/21
- BFH, 10.03.2023 - X B 70/22
Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 17.05.2022 - 13 K 1541/20
Ausgliederung zur Aufnahme als besondere Übertragungsart mit der Bezeichnung ...
- FG Düsseldorf, 17.05.2022 - 13 K 1541/20
- BFH, 31.05.2017 - I R 54/15
Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 - 16 K 932/12
Haftung der Organgesellschaft: Mittelbares Organschaftsverhältnis, Beschränkung ...
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 - 16 K 932/12
§ 45 AO in Nachschlagewerken
- § 45 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht) - § 45 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft
Querverweise
Auf § 45 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 AO:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- §§ 328 ff. (Zwangsmittel) (zu § 45 I 2)