Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) 1Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) 1Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 45 AO
400 Entscheidungen zu § 45 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 10.03.2023 - X B 70/22
Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung
- BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20
Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer ...
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
Grunderwerbsteuer: Aufspaltung führt zur Zurechnung der Vorbesitzzeit im Sinne ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15
Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen ...
- BFH, 31.05.2017 - I R 54/15
Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 - 16 K 932/12
Haftung der Organgesellschaft: Mittelbares Organschaftsverhältnis, Beschränkung ...
- FG Düsseldorf, 19.02.2015 - 16 K 932/12
- FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VII R 42/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Steuerschulden, Veräußerungsgewinn, Erbfall, Nachlass, Vollstreckung, ...
- BFH - VII R 42/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13
Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer ...
- FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10
§ 45 AO in Nachschlagewerken
- § 45 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht)
- § 45 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft
Querverweise
Auf § 45 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 AO:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- §§ 328 ff. (Zwangsmittel) (zu § 45 I 2)