Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) 1Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. 2Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) 1Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. 2Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. 3Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) 1Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. 2Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. 3Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
schuldverhältnis § 38Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer-
schuldverhältnis § 39Zurechnung § 40Gesetz- oder sittenwidriges Handeln § 41Unwirksame Rechtsgeschäfte § 42Missbrauch von rechtlichen Gestaltungs-
möglichkeiten § 43Steuerschuldner, Steuervergütungs-
gläubiger § 44Gesamtschuldner § 45Gesamtrechtsnachfolge § 46Abtretung, Verpfändung, Pfändung § 47Erlöschen § 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 49Verschollenheit § 50Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
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Rechtsprechung zu § 46 AO
520 Entscheidungen zu § 46 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 07.04.2025 - V B 7/24
Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen
- BGH, 27.07.2023 - IX ZR 138/21
Pflichten des Insolvenzverwalters: Überprüfung der ihm bekannten Konten der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Cottbus, 04.09.2019 - 2 O 55/18
- OLG Brandenburg, 21.07.2021 - 7 U 134/19
Rückforderungsanspruch auf Grund insolvenzrechtlicher Anfechtung Einrede der ...
- FG Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 1 K 1990/14
Wirksamkeit der Abtretung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs - ...
- FG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 K 73/07
Wirksamkeit eines aus zwei einzelnen Seiten bestehenden, zusammengehefteten und ...
- FG Münster, 07.07.2010 - 11 K 2975/08
Abtretung eines Teilbetrags aus den Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen einer GmbH ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum ...
- BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10
- BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15
Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im ...
- FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
Querverweise
Auf § 46 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 383 (Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
- § 37 (Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 AO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- §§ 398 ff. (Abtretung)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- §§ 1273 ff. (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten)