Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/39.html
§ 39 AO (https://dejure.org/gesetze/AO/39.html)
§ 39 AO
§ 39 Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/39.html)
§ 39 Abgabenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 39
Zurechnung

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. 1Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. 2Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 39 AO

2.271 Entscheidungen zu § 39 AO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 2.271 Entscheidungen

§ 39 AO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 39 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        3. Gewinn
          § 4k (Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          e) Kapitalvermögen
            § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht