Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. 2Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 41 AO
1.111 Entscheidungen zu § 41 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.08.2020 - VI R 6/18
Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum - unwirksames Rechtsgeschäft
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 14 K 14026/15
Steuerliche Berücksichtigung einer zivilrechtlich nicht formwirksamen Übertragung ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 14 K 14026/15
- BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an ...
- FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11
- FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21
Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei ...
- FG München, 17.01.2024 - 4 K 379/21
Nacherbenrecht, Nacherbenanwartschaft, Anwartschaftsrecht des Nacherben, Vor- und ...
- BFH, 14.11.2023 - IX R 1/22
Berechtigung zur Absetzung für Abnutzung (AfA) nach entgeltlichem Anteilserwerb
- FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs. ...
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21
Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über ...
- BFH, 16.02.2022 - X R 3/19
Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer ...
§ 41 AO in Nachschlagewerken
- § 41 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Querverweise
Auf § 41 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)