Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)   
Gliederung
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§ 41
Unwirksame Rechtsgeschäfte

(1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. 2Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

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Querverweise

Auf § 41 AO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 41 AO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 117 (Scheingeschäft) (zu § 41 II)
            § 134 (Gesetzliches Verbot) (zu § 41 I)
            § 138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) (zu § 41 I)
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