Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) |
(1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. 2Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 41 AO
1.069 Entscheidungen zu § 41 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11
Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs. ...
- BFH, 26.08.2020 - VI R 6/18
Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum - unwirksames Rechtsgeschäft
- BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto ...
- BFH, 30.12.2011 - IX B 66/11
NZB: BVerfG-Tenor Auslegung; Rechtsfolgenirrtum; Bindungswirkung LG-Urteil; § 41 ...
- BFH, 29.06.2016 - II R 14/12
Rückerwerb des Eigentums wegen Nichtigkeit des dem Erwerbsvorgang zugrunde ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 26.10.2011 - 4 K 3557/08
Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung
- FG München, 26.10.2011 - 4 K 3557/08
- BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17
Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden ...
- BFH, 11.12.2014 - II R 26/12
Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG
- FG München, 09.10.2007 - 8 V 1834/07
Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids; Grundsätze ...
- BFH, 26.09.2019 - V R 38/18
Innergemeinschaftliche Lieferungen
§ 41 AO in Nachschlagewerken
- § 41 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Querverweise
Auf § 41 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)