Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
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Rechtsprechung zu § 268 AO
272 Entscheidungen zu § 268 AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
§ 268 AO
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2018 - VII R 28/17
Aufteilung, Steuerschulden, Ehegatten, Insolvenz
- BFH, 15.05.2018 - VII R 28/17
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2018 - VII R 46/17
Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei ...
- BFH - VI R 14/17 (anhängig)
Aufteilung, Gesamtschuldner, Rücknahme, Antrag
- BFH, 15.05.2018 - VII R 46/17
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 - 1 K 917/24
- BFH, 30.07.2025 - X R 11/23
Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Abrechnungsbescheiden infolge der ...
- FG Köln, 13.10.2022 - 14 K 642/21
- FG Hessen, 20.05.2008 - 8 K 166/07
Frühester Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der ...
- BFH, 06.05.2011 - VIII B 99/10
Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Aussetzung des Verfahrens