Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
1Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. 2Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
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Rechtsprechung zu § 274 AO
8 Entscheidungen zu § 274 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06
Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung
- VG Düsseldorf, 05.05.2009 - 16 K 1153/08
Anforderungen an die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in ...
- BFH, 13.12.2007 - VI R 75/04
Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - hinreichende ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3853/03
Aufteilung der Steuerschuld bei geändertem Steuerbescheid
- FG Hessen, 21.09.2004 - 10 K 3853/03
- BFH, 08.10.2002 - III B 74/02
Aufteilungsbescheid; notwendige Beiladung des Ehegatten; NZB-Verfahren - keine ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.10.2003 - III B 19/03
Keine Fortgeltung der im 1. Rechtsgang abgegebenen Verzichtserklärung im 2. ...
- BFH, 27.10.2003 - III B 19/03
- FG Düsseldorf, 18.12.1998 - 18 K 4582/95
Anrechnungsverfügung; Zahlungsverjährung; Unterbrechung; Aufteilung - Verjährung ...
- OLG Düsseldorf, 05.02.2001 - 2a Ss 326/00
Verwertung von Zufallserkenntnissen über Anschlußdelikte
Querverweise
Auf § 274 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)