Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
(1) 1Die rückständigen Vorauszahlungen sind im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden. 2Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. 3Nach Durchführung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. 4Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. 5Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge anzurechnen. 6Ergibt sich eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
Rechtsprechung zu § 272 AO
4 Entscheidungen zu § 272 AO in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden
- FG München, 24.05.2006 - 1 K 3658/04
Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06
Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher ...
- FG Hessen, 19.08.1985 - 12 K 154/81
Querverweise
Auf § 272 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)