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Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l)   
   3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107)   
   III. Beweis durch Urkunden und Augenschein (§§ 97 - 100)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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§ 99
Betreten von Grundstücken und Räumen

(1) 1Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. 2Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. 3Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

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Rechtsprechung zu § 99 AO

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Querverweise

Auf § 99 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 111 (Nachweise für Härtefälle)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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