Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
| III. Beweis durch Urkunden und Augenschein (§§ 97 - 100) |
(1) 1Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. 2§ 98 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
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Rechtsprechung zu § 100 AO
137 Entscheidungen zu § 100 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 21.10.2015 - 2 K 1505/08
Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ...
- BFH, 05.07.1991 - III R 3/87
1. § 68 FGO gilt bei der Verpflichtungsklage entsprechend 2. Keine ...
- BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83
Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig
- BFH, 01.06.1979 - III R 100/76
Investitionszulage - Rückforderung der Investitionszulage
- BFH, 24.02.1977 - VIII R 237/72
Besteuerung - Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde - Festsetzung der Steuer - ...
- BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83
1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in ...
- BFH, 04.02.1981 - II R 48/79
- BFH, 30.01.1985 - I R 12/82
Einkommensteueranspruch - Beginn der Verjährung - Rückwirkender Wegfall einer ...
- BFH, 27.02.1985 - I R 26/82
Voraussetzungen der Ähnlichkeit eines Berufs mit einem sogenannten Katalogberuf - ...
- BFH, 21.07.1988 - V R 97/83
Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrages für den ...
Querverweise
Auf § 100 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 20 (Beitragserhebung)