Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| III. Bestandskraft (§§ 172 - 177) |
(1) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. 3Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. 2Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) 1Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) 1Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. 3Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. 4War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) 1Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. 2Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
vereinbarungen § 175bÄnderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte § 176Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 177Berichtigung von materiellen Fehlern
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Rechtsprechung zu § 174 AO
1.718 Entscheidungen zu § 174 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.2026 - II R 11/24
Keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2023 - 1 K 233/22
Übertragung eines Grundstücks: Gleichzeitige Besteuerung eines notariell ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2023 - 1 K 233/22
- BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19
(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 1074/17
Abgabenordnung: Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 Absatz 4 AO
- FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 1074/17
- BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18
Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13
Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren
- FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13
Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im ...
- FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13
- BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17
Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - I R 31/17 (anhängig)
Bescheidänderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Sachverhalt, ...
- FG Düsseldorf, 04.04.2017 - 6 K 3320/14
Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des zu ...
- BFH - I R 31/17 (anhängig)
§ 174 AO in Nachschlagewerken
- § 174 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Festsetzungsfrist
Querverweise
Auf § 174 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 218 (Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)