Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 2. Unterabschnitt - Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 - 84) |
(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
| 1. | wer selbst Beteiligter ist, | |
| 2. | wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist, | |
| 3. | wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt, | |
| 4. | wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet, | |
| 5. | wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, | |
| 6. | wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. |
2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(3) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 82 AO
42 Entscheidungen zu § 82 AO in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2023 - 31 A 3005/19
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.05.2024 - 2 B 37.23
Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils
- BVerwG, 02.05.2024 - 2 B 37.23
- FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 111/21
Einkommensteuerrecht: Anforderungen an das Fahrtenbuch eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2025 - 14 A 2380/19
- BFH, 16.01.2024 - VII R 24/22
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2026 - 31 A 1902/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2008 - 22d A 3966/01
Anforderungen an eine angemessene disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - 6d A 3966/01
Versetzung eines Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen eines ...
- VG Münster, 10.08.2001 - 15 K 1861/99
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der disziplinarrechtlichen Entfernung eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - 6d A 3966/01
Querverweise
Auf § 82 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Anwendungsbereich
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)