Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren (§§ 78 - 81) |
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.
(3) 1Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 81 AO
19 Entscheidungen zu § 81 AO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.08.2025 - XII ZB 285/25
Keine zwangsweise Vertreterbestellung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2345/21
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO bei Versäumung der ...
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 37/12
Wiedereinsetzung in die Frist des § 18 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes ...
- AG München, 12.06.2013 - 172 C 3451/13
Reiserücktritt - nicht alles ist versichert
- BFH, 24.10.1995 - III B 171/93
- BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11
Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im ...
- BFH, 27.04.2001 - XI S 10/01
Steuererklärung - Steuerberater - Beiordnung - Vorverfahren - Zulässigkeit - ...
- AG Konstanz, 29.06.2009 - UR II 68/09
Beratungshilfe: Anspruch bei einem nicht schwierigen Sachverhalt und der ...
- LG Erfurt, 08.08.2008 - 6 Qs 292/08
Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen unbegründeter Auskunftsverweigerung einer ...
- AG Konstanz, 06.11.2005 - UR II 317/05
1. Auch bei nachträglicher Antragstellung muß der Antrag auf Beratungshilfe vor ...
§ 81 AO in Nachschlagewerken
- § 81 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertreter im Verwaltungsverfahren - § 81 AO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzlicher Vertreter
Vertretung gegenüber Behörden
Verwaltungsverfahren
Querverweise
Auf § 81 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)