Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 3Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. 4Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
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Rechtsprechung zu § 222 AO
966 Entscheidungen zu § 222 AO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 14 K 14075/25
Erlass von Säumniszuschlägen zur Erbschaftsteuer
- FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich ...
- VGH Bayern, 29.09.2020 - 4 ZB 19.487
Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer
- VG Schleswig, 28.01.2020 - 4 B 64/19
Stundung einer Grundsteuerforderung
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
Grundsteuer: Voraussetzungen einer Stundung
- OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
- FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19
Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung
- BFH, 25.02.2021 - III R 36/19
Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18
Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt
- FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18
- BFH, 25.02.2021 - III R 28/20
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 - 14 V 14157/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom ...
§ 222 AO in Nachschlagewerken
- § 222 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stundung (Steuerrecht)
Querverweise
Auf § 222 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- § 224a (Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)