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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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§ 28
Stundung

(1) 1Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. 2Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. 3Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. 4§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 5Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt. 6Wurde ein Antrag nach § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 5 § 13a Absatz 10 entsprechend anzuwenden. 7Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt hat. 8Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt.

(2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung.

(3) 1Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. 2Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. 3Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden. 4§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 5Ist der Grundbesitz in einem Drittstaat belegen, wird die Stundung nur gewährt, wenn und solange dieser Staat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland

1. entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten,
2. Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.

6Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
Amtlicher Hinweis:

* Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibung Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387
15.12.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften11.12.2018BGBl. I S. 2338
01.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts04.11.2016BGBl. I S. 2464
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018

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Rechtsprechung zu § 28 ErbStG

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