Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. 2Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. 3Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. 4§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 5Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt. 6Wurde ein Antrag nach § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 5 § 13a Absatz 10 entsprechend anzuwenden. 7Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt hat. 8Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. 2Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. 3Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden. 4§ 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 5Ist der Grundbesitz in einem Drittstaat belegen, wird die Stundung nur gewährt, wenn und solange dieser Staat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland
6Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllen.
Amtlicher Hinweis:* Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibung Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 15.12.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts | 04.11.2016 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
bedarfsprüfung § 29Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen § 30Anzeige des Erwerbs § 31Steuererklärung § 32Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter § 33Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungs-
unternehmen § 34Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare § 35Örtliche Zuständigkeit
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 28 ErbStG
39 Entscheidungen zu § 28 ErbStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 20.11.2017 - 3 K 396/16
Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG
- FG München, 26.01.2022 - 4 K 308/20
Keine Stundung der Erbschaftsteuer bei anderweitiger Verwendung vorhandener ...
- FG Münster, 11.03.2021 - 3 K 3054/19
Stundung der Schenkungsteuer eines Steuerpflichtigen auf eine Schenkung seiner ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 - 14 V 14157/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom ...
- FG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 14 K 14075/25
Erlass von Säumniszuschlägen zur Erbschaftsteuer
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2025 - 14 V 14156/24
Voraussetzungen der Stundung von Erbschaftsteuer - Umfang des nach § 28 Abs. 3 ...
- FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 14 V 14158/24
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom ...
- FG Köln, 10.08.2012 - 9 V 1481/12
Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Querverweise
Auf § 28 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung)