Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
| um ... Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen |
| 50 | nicht mehr als 1 Jahr |
| 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre |
| 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre |
| 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre |
| 30 | mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre |
| 25 | mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre |
| 20 | mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre |
| 10 | mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre |
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
bedarfsprüfung § 29Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen § 30Anzeige des Erwerbs § 31Steuererklärung § 32Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter § 33Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungs-
unternehmen § 34Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare § 35Örtliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 27 ErbStG
43 Entscheidungen zu § 27 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
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- EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
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Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - ...
- BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
- BFH, 22.08.2017 - II B 93/16
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- FG Münster, 09.06.2016 - 3 K 3171/14
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Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der ...
- BFH, 25.09.2018 - II B 13/18
Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
Querverweise
Auf § 27 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37a (Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)