Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. 2Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
(2) 1In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 ErbStG
56 Entscheidungen zu § 32 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.06.2020 - II R 40/17
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 - 4 K 442/16
Steuerfestsetzung gegen unbekannte Erben bei Nachlasspflegschaft - ...
- FG Düsseldorf, 09.08.2017 - 4 K 442/16
- OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 9 W 39/15
Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen die Vermächtnisnehmerin auf ...
- FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10
Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - ...
- BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
- FG Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 6 K 1508/11
Einkommensteuerbescheid an "unbekannte Erben": Keine Umdeutung der für den ...
- FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13
Nacherbe; Nacherbschaft; Rechtsnachfolger; Steuerschuldner; Vorerbe
- FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19
Ablauf der Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des ...
- BFH, 04.11.1981 - II R 144/78
Testamentsvollstrecker - Erbschaftsteuerbescheid
- FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer