Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. 2Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. 3Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
(2) 1In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 ErbStG
50 Entscheidungen zu § 32 ErbStG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 9 W 39/15
Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen die Vermächtnisnehmerin auf ...
- BFH - II R 40/17 (anhängig)
Erbschaftsteuer, Nachlasspflegschaft, Schätzung, Steuerschuldner
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.03.1986 - II R 2/84
Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntgabe gegenüber Testamentsvollstrecker - Wirkung ...
- BFH, 11.06.2013 - II R 10/11
Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10
Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer ...
- FG Düsseldorf, 26.01.2011 - 4 K 1956/10
- BFH, 04.11.1981 - II R 144/78
Testamentsvollstrecker - Erbschaftsteuerbescheid
- FG Saarland, 10.09.2013 - 1 V 1229/13
Festsetzung der Erbschaftsteuer bei unbekanntem Erben - Verfahren der Aussetzung ...
- FG Münster, 09.03.2017 - 3 K 258/15
- BFH, 21.12.2004 - II B 114/04
Nachlasspflegschaft; unbekannte Erben