Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ErbStG (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ErbStG
__paste_bez____paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 23
Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

(1) 1Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.

(2) 1Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

Rechtsprechung zu § 23 ErbStG

216 Entscheidungen zu § 23 ErbStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 216 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23 ErbStG

11.03.1976Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 vom 1. April 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965)BGBl. I S. 721

Querverweise

Auf § 23 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht