Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
| Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
(2) 1Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
bedarfsprüfung § 29Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen § 30Anzeige des Erwerbs § 31Steuererklärung § 32Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter § 33Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungs-
unternehmen § 34Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare § 35Örtliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 23 ErbStG
216 Entscheidungen zu § 23 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 25.09.2018 - II B 13/18
Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
- FG Düsseldorf, 25.09.2026 - 4 V 1944/26
- BFH, 30.06.2014 - II S 2/14
Billigkeitserlass bei Ablösung der für eine Rente zu entrichtenden Jahressteuer ...
- BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer
- FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
- BFH, 11.02.2010 - II B 123/09
Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Keine Besteuerung des geltend gemachten ...
- FG Münster, 09.06.2016 - 3 K 3171/14
Gewährung einer Steuerbegünstigung gemäß der §§ 13a, 13b ErbStG für ererbtes ...
- BFH, 23.02.1994 - X R 123/92
Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von ...
- FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
Kein Sonderausgabenabzug "verrentet" gezahlter Jahreserbschaftsteuer (§ 23 ...
- BFH, 29.08.2003 - II B 70/03
Besteuerungswahlrecht bei Erbbaurechten
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23 ErbStG
| 11.03.1976 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 vom 1. April 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) | BGBl. I S. 721 |
Querverweise
Auf § 23 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37a (Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)