Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35) |
(1) 1Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
(2) 1Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
Rechtsprechung zu § 23 ErbStG
216 Entscheidungen zu § 23 ErbStG in unserer Datenbank:
- BFH, 25.09.2018 - II B 13/18
Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
- BFH, 22.10.2014 - II R 4/14
Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer
- FG Münster, 18.12.2013 - 3 K 3246/12
- BFH, 30.06.2014 - II S 2/14
Billigkeitserlass bei Ablösung der für eine Rente zu entrichtenden Jahressteuer ...
- FG Münster, 09.06.2016 - 3 K 3171/14
Gewährung einer Steuerbegünstigung gemäß der §§ 13a, 13b ErbStG für ererbtes ...
- BFH, 11.02.2010 - II B 123/09
Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Keine Besteuerung des geltend gemachten ...
- FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15
FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende ...
- FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 1 K 1147/13
Kein Sonderausgabenabzug "verrentet" gezahlter Jahreserbschaftsteuer (§ 23 ...
- FG Münster, 29.05.2008 - 3 K 1892/07
Ganzer oder teilweiser Erlass von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis ...
- BFH, 23.02.1994 - X R 123/92
Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23 ErbStG
11.03.1976 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 vom 1. April 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) | BGBl. I S. 721 |
Querverweise
Auf § 23 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 37a (Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)