Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ErbStG (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ErbStG
__paste_bez____paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 34
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

(2) Insbesondere haben anzuzeigen:

1. die Standesämter:
die Sterbefälle;
2. die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042), in Kraft getreten am 17.08.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.08.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1042

Rechtsprechung zu § 34 ErbStG

72 Entscheidungen zu § 34 ErbStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 72 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 34 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:

    Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) 
      Zu § 34 ErbStG
        § 4 (Anzeigepflicht der Standesämter)
        § 5 (Verzeichnis der Standesämter)
        § 6 (Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen)
        § 7 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen)
        § 8 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden)
        § 9 (Anzeigepflicht der Auslandsstellen)
        § 10 (Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden)
        § 11 (Anzeigen im automatisierten Verfahren)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht