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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 4 - Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20 - 35)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ErbStG (https://dejure.org/gesetze/ErbStG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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§ 34
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

(2) Insbesondere haben anzuzeigen:

1. die Standesämter:
die Sterbefälle;
2. die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042), in Kraft getreten am 17.08.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.08.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1042

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Rechtsprechung zu § 34 ErbStG

71 Entscheidungen zu § 34 ErbStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 71 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 34 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:

    Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) 
      Zu § 34 ErbStG
        § 4 (Anzeigepflicht der Standesämter)
        § 5 (Verzeichnis der Standesämter)
        § 6 (Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen)
        § 7 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen)
        § 8 (Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden)
        § 9 (Anzeigepflicht der Auslandsstellen)
        § 10 (Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden)
        § 11 (Anzeigen im automatisierten Verfahren)
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